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Pflegegrad

Pflegegrad bei Demenz: Grundlage für Unterstützung und Leistungen. Der Pflegegrad bezeichnet den offiziellen Maßstab für die benötigte Hilfe und damit auch für den Anspruch auf Unterstützung und Entlastung. Pflegegrade geben an, wie stark Menschen eingeschränkt sind und wie viel Hilfe sie brauchen. Im deutschsprachigen Raum sind die Einstufungen und Entschädigungen unterschiedlich geregelt.

Menschen mit Demenz brauchen mit fortschreitender Krankheit immer mehr Unterstützung. Anfangs ist es vor allem eine Begleitung und Betreuung. Die kann zum Beispiel die Begleitung beim Einkaufen oder auf einem Ausflug sein. Vielleicht braucht der Betroffene auch Unterstützung in finanziellen Fragen.

Mit dem Fortschritt der Krankheit verlieren Menschen mit Demenz weitere Fähigkeiten. Sie können sich zum Beispiel nicht mehr selbst anziehen oder vernachlässigen die Körperhygiene. Im späteren Stadium der Krankheit können auch Inkontinenz oder Einschränkungen beim Gehen hinzukommen. Deshalb haben Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen Anrecht auf Unterstützung. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Pflegebedürftigkeit, respektive vom Pflegegrad ab.

Pflegegrad bei Demenz: Unterschiede der Einstufung im deutschsprachigen Raum

Fünf Pflegegrade in Deutschland

In Deutschland wurde das bisherige System der drei Pflegestufen im Jahr 2017 durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Damit wurde vor allem bewirkt, dass neben den körperlichen auch die geistigen Einschränkungen, insbesondere bei Demenz, für die Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Außerdem wird seitdem der Pflegebedarf nicht mehr an der notwendigen Dauer der Pflegehandlungen festgemacht, sondern an den jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen.

Wer entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen möchte, stellt bei seiner zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad. Ermittelt wird der Grad bei gesetzlich Versicherten durch Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen) oder durch den medizinischen Dienst der Privatkassen, MEDICPROOF.

Die Gutachter besuchen den Antragsteller und erfassen oft gemeinsam mit Angehörigen alle für die Pflegebedürftigkeit relevanten körperlichen, psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen. Auf der Grundlage dieser systematischen Erhebung entscheiden die Pflegekassen über die Genehmigung eines Pflegegrads und die damit verbundenen Pflegeleistungen.

Pflegegrade stehen Menschen im hohen Alter ebenso zu wie Patienten, deren Selbstständigkeit durch Erkrankungen wie etwa Krebs, Diabetes oder Multiple Sklerose eingeschränkt ist. Je nach Beeinträchtigung erhalten die Betroffenen neben dem Pflegegeld auch Sachleistungen und Zuschüsse für den Wohnungsumbau.

  • Bei Pflegegrad 1 besteht zwar kein Anspruch auf Pflegegeld, aber die Antragsteller erhalten monatlich 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbetreuer sowie für Pflegehilfsmittel wie Notrufsysteme oder Hygieneprodukte.
  • Ab Pflegegrad 2 haben die Betroffenen Anspruch auf Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen sowie Zuschüsse zur vollstationären Pflege und zur Verhinderungspflege (Auszeit für die Pflegeperson).
  • Im höchsten Pflegegrad 5 erhalten die Antragsteller monatlich 590 Euro Pflegegeld und 1995 Euro für Pflegesachleistungen.

Zwölf Pflegestufen in der Schweiz

In der Schweiz gibt es keine spezielle Pflegekasse, vielmehr sind an der Finanzierung der Pflegeleistungen anteilig die Krankenversicherungen, die Versicherten selbst und deren Wohnkantone beteiligt. Um den Anspruch auf einen Beitrag der Krankenversicherung an den Pflegeleistungen geltend zu machen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

So muss die notwendige Pflegeleistung ärztlich angeordnet werden und der genaue Bedarf dafür von einer Pflegefachkraft gemeinsam mit den Patienten und gegebenenfalls deren Angehörigen erhoben werden. Dabei wird die Gesamtsituation des Betroffenen ebenso ermittelt, wie die Verhältnisse in seinem Umfeld. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten, wobei vor allem der voraussichtliche Zeitaufwand für die Pflegeleistung anzugeben ist.

An diesem zeitlichen Pflegebedarf orientieren sich auch die zwölf Pflegebedarfsstufen, auf deren Grundlage die jeweiligen Pflegekosten berechnet werden. Die Pflegestufe 1 entspricht bis zu 20 Minuten Unterstützung am Tag, in der Pflegestufe 12 sind es mehr als 220 Minuten. Die einzelnen Stufen und Beträge für die Pflegeleistungen sind im Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung definiert.

Zur Ermittlung der Pflegebedarfsstufe sind in Schweizer Pflegeheimen und in der häuslichen Pflege drei verschiedene Informatiksysteme im Einsatz. Sie basieren auf unterschiedlichen Methoden zur Erfassung des Pflegebedarfs einer Person. In der Praxis kann das dazu führen, dass zwei Patienten, die einen identischen Pflegebedarf haben, je nach Prüfsystem in unterschiedliche Bedarfsstufen eingeteilt werden.

In der Regel beteiligen sich die Versicherten an den Pflegekosten mit maximal 21,60 CHF pro Tag, außerdem müssen sie für bestimmte Leistungen selbst aufkommen, etwa für hauswirtschaftliche Dienste oder die Pension im Pflegeheim. Wenn sie dazu nicht in der Lage sind, haben sie in manchen Fällen ein Anrecht auf Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigung.

Sieben Pflegestufen in Österreich

In Österreich gibt es sieben Pflegestufen, die sich primär am zeitlichen Aufwand für die Pflege bemessen. Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig von der Pflegestufe und setzt einen ständigen Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Stunden voraus. Anspruch auf Pflegegeld haben Menschen mit einem ständigen Betreuungs- oder Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Bei der Pflegegeldeinstufung von demenziell Erkrankten wird ein Erschwerniszuschlag von 25 Stunden angerechnet. Der Antrag auf Pflegegeld wird beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger gestellt. Anschließend ermittelt ein Arzt oder eine diplomierte Pflegekraft die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers bei einem Hausbesuch, bei dem auch Angehörige teilnehmen können.

Aufgrund dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Höhe der Pflegestufe. In Pflegestufe 1 wird ein monatliches Pflegegeld von 162,50 Euro ausgezahlt, in der höchsten Pflegestufe 7 beträgt die Zuwendung 1745,10 Euro. Ab der dritten Pflegestufe erhalten pflegende Angehörige eine Förderung für die Betreuungsstunden daheim. In allen Fällen muss die geleistete Pflege nachgewiesen werden.

© demenzworld/Kompetenzzentrum Demenz Schleswig Holstein/Desideria

Weitere Fragezeichen im Kopf?

Du hast weitere Fragen zum Pflegegrad? In unserem Leitfaden “Denk auch an dich” findest du genau solche Antworten. Ob Pflege, Überforderung oder Abschied, die Beiträge helfen dir, schwierige Entscheidungen besser einzuordnen. Für mehr Verständnis, innere Stärke und einen achtsamen Blick auf dich selbst.

Leitfaden: Denk auch an dich

Mit diesem Leitfaden bieten wir Angehörigen Demenzwissen, Orientierung und Anregungen, wie man in belastenden Phasen gut für sich selbst sorgt.

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